1. Der Stromlieferant und somit der Vertragspartner des Kunden ist die
ReDirect GmbH
Albstadtweg 3, 70567 Stuttgart
Telefon: +49 711 7883-0
Mail: info@re-portfolios.de
Web: https://re-portfolios.de
im Folgenden kurz ReDirect genannt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Einzelheiten des Stromliefer- vertrages, den der Kunde mit ReDirect über die Lieferung von elektrischer Energie an die vom Kunden angegebene Lieferstelle geschlossen hat.
3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden im Zweifel nur durch eine Erklärung von ReDirect, die der Textform bedarf, anerkannt.
4. ReDirect ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche, administrative oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung wird ReDirect den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber ReDirect in Schrift- oder Textform widerspricht.
1. Der Kunde gibt eine verbindliche Erklärung zum Abschluss eines Stromliefervertrages ab, indem er über das online bereit gestellte Bestellformular die für den Vertrag erforderlichen Daten eingibt und am Ende des Bestellvorgangs den Button „kostenpflichtig bestellen“ betätigt. Vor dem Abschluss des Bestellvorgangs wird dem Kunden der von ihm zu zahlende Strompreis angezeigt. Darüber hinaus erhält er eine Übersicht über die von ihm eingegebenen Daten und die Möglichkeit, eine Korrektur der Daten vorzunehmen.
2. ReDirect wird den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen und dem Kunden eine Zusammenstellung des Vertragsinhalts einschließlich dieser AGB sowie eine Belehrung über sein bestehendes Widerrufsrecht übermitteln.
3. Sofern bereits ein Stromvertrag besteht, wird ReDirect den bisherigen Stromvertrag im Auftrag des Kunden mit dem vorherigen Stromlieferanten kündigen. Sobald der Vorlieferant den Kunden beim Netzbetreiber abgemeldet und der Netzbetreiber ReDirect darüber benachrichtigt hat, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung durch ReDirect beginnt, wird ReDirect den genauen Lieferbeginn gegenüber dem Kunden in Textform bestätigen. Durch diese Bestätigung kommt der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und ReDirect zustande. Der genaue Lieferbeginn hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des bisherigen Stromvertrages wirksam wird.
4. Bei Stromlieferträgen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG gelten ergänzend die besonderen Voraussetzungen in nachfolgendem § 3 dieser AGB.
a. Sofern der Stromliefervertrag einen Stromtarif nach § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Elektromobile, Speicherheizungen, Wärmepumpen) beinhaltet, müssen vor Beginn der Stromlieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss an einen vom Haushaltsstrom getrennten Stromkreis angeschlossen und mit einer eigenen Mess- und Steuereinrichtung versehen sein, die dem Netzbetreiber die netzdienliche Steuerung der Verbrauchseinrichtung ermöglicht. Dies bedeutet, dass der örtliche Netzbetreiber dazu berechtigt ist, den Strombezug zu Zeiten hoher Netzbelastung oder bei eventuellen Versorgungsengpässen mittels geeigneter Schaltgeräte zu unterbrechen.
b. Der Kunde muss den Anschluss der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber angemeldet haben.
c. Der Kunde muss ReDirect die Zählernummer der Mess- und Steuereinrichtung des separaten Stromkreises in Textform mitteilen.
1. ReDirect wird dem Kunden den genauen Lieferbeginn in Textform bestätigen, sobald ihr die Zählernummer mitgeteilt worden ist. Durch diese Bestätigung kommt der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und ReDirect zustande (§ 2 Abs. 3).
1. ReDirect ist dazu verpflichtet, den Strombedarf des Kunden im Rahmen und für die Dauer dieses Vertrages vollständig zu decken und ihm jederzeit Strom zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt für ReDirect in folgenden Ausnahmefällen, soweit und solange der jeweilige Ausnahmefall andauert:
2. ReDirect ist bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, es sei denn, die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit beruht auf Maßnahmen von ReDirect, zu denen sie nicht berechtigt ist.
3. ReDirect ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
4. Handelt es sich um einen Stromtarif nach §14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, ist der örtliche Netzbetreiber berechtigt, die Stromzufuhr kurzzeitig unterbrechen. Die genauen Bedingungen unterscheiden sich regional und sind vom Kunden beim jeweiligen örtlichen Netzbetreiber zu erfragen. In der Regel erfolgt die Unterbrechung durch geeignete Schaltgeräte die beim Setzen des Zählers bereits verbaut wurden.
1. Der von ReDirect gelieferte Strom wird durch eine Messeinrichtung, die den Vorschriften der §§ 19, 21 MsBG entspricht, ermittelt. ReDirect ist hierbei berechtigt, die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem mit der Messung beauftragten Dritten erhalten hat.
2. ReDirect kann die Messeinrichtungen zum Zwecke der Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels selbst ablesen oder die Ablesung vom Kunden verlangen. Dasselbe gilt, wenn ReDirect ein berechtigtes Interesse an der Ablesung hat. Der Kunde kann der Selbstablesung in diesem Fall widersprechen, wenn ihm dies nicht zumutbar ist. ReDirect darf bei einem berechtigten Widerspruch des Kunden für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
3. ReDirect ist auf Verlangen des Kunden jederzeit dazu verpflichtet, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei ReDirect, so hat er ReDirect zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen ReDirect zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, ansonsten dem Kunden.
4. Soweit zur Ablesung der Messeinrichtung erforderlich, hat der Kunde einen ausgewiesenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder von ReDirect den Zutritt zu der Messeinrichtung zu gewähren. Der Kunde wird mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin benachrichtigt und über einen möglichen Ersatztermin informiert. Sollte der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich sein, ist ReDirect berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder (bei einem Neukunden) auf der Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer Kunde unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Das- selbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vor- nimmt.
1. Für den Bezug des von ReDirect gelieferten Stroms zahlt der Kunde den im Stromvertrag vereinbarten Preis, vorbehaltlich etwaiger Preisänderungen nach § 6. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer solchen Preisänderung, so tritt der mitgeteilte zukünftig geltende Preis an die Stelle des zuvor geltenden Preises.
2. Die Abrechnung des gelieferten Stroms erfolgt jährlich gemäß Turnus der Ablesung des örtlichen Netzbetreibers. Der Kunde erhält die erste Jahresabrechnung voraussichtlich vor Ablauf eines Jahres für den bis dahin verbrauchten Strom.
3. Auf den monatlichen Stromverbrauch leistet der Kunde monatliche Abschlagzahlungen im Voraus. Die monatlichen Abschlagzahlungen bemessen sich im ersten Vertragsjahr auf der Grundlage von 1/12 des vom Kunden bei Vertragsschluss angegebenen Jahresverbrauchs. Ab dem zweiten Vertragsjahr bemessen sich die Abschlagzahlungen auf der Grundlage von 1/12 der im Vorjahr tatsächlich verbrauchten Strommenge. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
4. Die Abschlagzahlungen sind zum Ersten eines jeden Monats fällig und werden von ReDirect am Anfang des Monats im SEPA-Lastschriftverfahren von dem im Auftragsformular angegebenen Konto eingezogen. Die Beträge aus der Jahresabrechnung sind nach Zugang der Abrechnung beim Kunden fällig und werden ebenfalls im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Etwaige Kosten, die aus einer vom Kunden zu vertreten- den Rückbelastung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden von ReDirect weiterberechnet.
5. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
6. Ergibt sich aus der Abrechnung, dass die Abschlagzahlungen gemäß § 5 Abs. (3) gegenüber dem tatsächlichen Stromverbrauch überhöht waren, wird ReDirect den übersteigenden Betrag unverzüglich zurückerstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderungen verrechnen.
7. Gegenüber Ansprüchen von ReDirect kann der Kunde nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
1. Der vom Kunden zu zahlende Strompreis enthält sämtliche Kostenkomponenten, nämlich die Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKUmlage), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), Umlage nach § 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten), Stromsteuer, Umsatzsteuer.
2. ReDirect verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarte Vergütungsstruktur für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferbeginn nicht zu verändern, es sei denn, dass sich die Kosten für die folgenden Entgelte, Steuern und Umlagen verändern: Netzentgelte, Entgelte des Netzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, Konzessionsabgaben, Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKUmlage), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19 StromNEV-Umlage), Umlage nach § 17 f EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (Umlage für abschaltbare Lasten) Stromsteuer, Umsatzsteuersteuer. Diesbezügliche Preiserhöhungen oder Preissenkungen werden unmittelbar nach ihrer Entstehung an den Kunden weitergegeben.
3. Preisänderungen nach Ablauf der in § 6 Abs. 2 beschriebenen 12-monatigen Beschränkung nimmt ReDirect im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB vor. Dem Kunden steht die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind außer den im vorstehenden Absatz beschriebenen Entgelten, Steuern und Umlagen ausschließlich der Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Abrechnungskosten von ReDirect zu berücksichtigen. ReDirect ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine entsprechende Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist ReDirect verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
4. ReDirect teilt dem Kunden Preisänderungen mindestens vier Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunde Anlass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Preisänderungen können nur zum Monatsersten erfolgen.
5. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach § 6 Abs. 3 das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung muss ReDirect innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zugehen. ReDirect wird den Kunde zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
6. Im Falle einer wirksamen Preisänderung ist ReDirect berechtigt, die anfallenden Abschlagzahlungen mit dem entsprechenden Prozentsatz der Preisänderung anzupassen.
1. ReDirect ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seine Vertragspflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Elektrizitätsverbrauch, der unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen erfolgt, zu verhindern.
2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist ReDirect berechtigt, die Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Stromversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. ReDirect kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf ReDirect eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Stromversorgers resultieren.
3. Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
4. ReDirect hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
1. Der Stromliefervertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.
2. Die Kündigung bedarf der Textform. ReDirect soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
3. ReDirect wird die für einen Lieferantenwechsel erforderlichen Mitwirkungspflichten unentgeltlich und zügig erbringen.
4. Der Kunde ist im Falle eines Umzugs dazu verpflichtet, seine neue Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen. Sofern der Kunde seinen Umzug nicht spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin, so hat er die durch die verspätete Mitteilung entstehenden Kosten für die Grundgebühr und den etwaigen nach seinem Umzug erfolgten weiteren Stromverbrauch zu tragen.
5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Ermittlung des bis dahin angefallenen Stromverbrauchs wird ReDirect eine Abschlussrechnung erstellen und eventuell viel gezahlte Abschlagzahlungen unverzüglich zu erstatten.
1. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können Beschwerden im Zusammenhang mit der Stromlieferung an ReDirect richten. ReDirect wird die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang beantworten. Der ReDirect Kundenservice ist wie folgt erreichbar:
ReDirect GmbH
Albstadtweg 3, 70567 Stuttgart
Telefon: +49 711 7883-0
Mail: eoc@re-portfolios.de
Web: https://re-portfolios.de
2. Hilft ReDirect der Kundenbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der vierwöchigen Frist ab, kann der Kunde die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anrufen. ReDirect ist in diesem Fall verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Der Antrag des Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn ReDirect der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle ist wie folgt erreichbar
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133, 10117 Berlin
Telefon: +49 30 27 57 240–0
Fax: +49 30 27 57 240–69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Web: https://schlichtungsstelle-energie.de
3. Das Rechtder Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesemGesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird durchdie Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung einesetwaigen Anspruchs gehemmt.
2. WeitereInformationen über das geltende Recht im Bereich der Stromlieferung, über seineRechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren kann der Kunde beider Bundesnetzagentur erhalten:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 80 01, 53105 Bonn
Telefon: +49 22814-0
Fax: +49 22814-8872
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Web: https://bnetza.de
1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
2. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.