Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Direktvermarktung von Strom

§ 1Vertragspartner, Anwendungsbereich der AGB, Zustandekommen des Direktvermarktungsvertrages

(1) Vertragspartner des Stromproduzenten für die Direktvermarktung seines Stroms ist die


ReDirect GmbH

Albstadtweg 3, 70567 Stuttgart
Telefon: +49 711 7883-0
Mail: info@re-portfolios.de
Web: https://re-portfolios.de

im Folgenden kurz ReDirect genannt.
ReDirect ist ein Direktvermarktungsunternehmen gemäß § 3 Nr. 17 EEG 2023 und vermarktet den Strom im Sinne von § 3 Nr. 16 EEG 2023 direkt. ReDirect verfügt über die nach § 4 Abs. 1 StromStG erforderliche Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Einzelheiten des Direktver-marktungsvertrages zwischen dem Stromproduzenten und ReDirect. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Stromproduzenten werden im Zweifel nur durch eine ausdrückliche Erklärung von ReDirect, die der Textform bedarf, anerkannt.

(3) Über den von ReDirect zur Verfügung gestellten Erlösrechner für die Direktvermarktung und die dazugehörige Online-Abschlussstrecke kann der Stromproduzent auf der Grundlage der in der Strecke angeforderten Pflichtangaben eine Anfrage zum Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages an ReDirect versenden. Vor dem Versenden der Vertragsanfrage erhält der Stromproduzent eine Übersicht über die von ihm eingegeben Daten und die Möglichkeit, eine Korrektur der Daten vorzunehmen. Weiterhin erhält der Stromproduzent eine auf seinen Angaben zur Stromerzeugungsanlage beruhende Prognoseberechnung (Musterrechnung) für die zu erwartenden Erlöse aus der Direktvermarktung des Stroms sowie eine Angabe zur Höhe des Dienstleistungsentgelts, das ReDirect für die Durchführung der Direktvermarktung enthält. Mit dem Versand der Vertragsanfrage gibt der Stromproduzent ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages an ReDirect ab.

(4) ReDirect wird den Eingang derVertragsanfrage unverzüglich per E-Mail bestätigen und dem Stromproduzenteneine Zusammenstellung des Vertragsinhalts einschließlich dieser AGB sowie eineBelehrung über sein bestehendes Widerrufsrecht elektronisch übermitteln.  

(5) ReDirect wird die Vertragsanfrageunverzüglich prüfen und ggf. mit dem Stromproduzenten Kontakt aufnehmen, umeventuell verbleibende Unklarheiten zu klären. Der Direktvermarktungsvertragzwischen dem Stromkunden und ReDirect kommt zustande, sobald ReDirect perE-Mail den Vertragsschluss bestätigt.

§ 2 Vertragsgegenstand, Bezugnahmen auf das EEG

(1) Gegenstand des Direktvermarktungsvertrages ist die Lieferung von Strom an ReDirect, den der Stromproduzent gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien in seiner Stromerzeugungsanlage (§ 3) produziert und über die Einspeisestelle, die durch die aktuell bestehende Marktlokation identifiziert ist, in das örtliche Verteilungsnetz des Netzbetreibers einspeist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gilt das Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien in der Fassung 2023 (kurz: EEG 2023). Sollten während der Laufzeit dieses Vertrages neue Fassungen des EEG verabschiedet werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen der jeweils aktuellen Fassung. Je nach Inbetriebnahmedatum der Stromerzeugungsanlage kann gemäß den Übergangsbestimmungen aus § 100 EEG 2023 anstelle des EEG 2023 auch eine frühere Fassung des EEG maßgeblich sein.

(2) Der vertragsgegenständliche Strom wird im Wege der Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Marktprämie nach §§ 19, 20 EEG 2023 an ReDirect geliefert.

(3) Nicht Gegenstand des Direktvermarktungsvertrages ist derjenige Strom, der vor der Übergabe zur Einspeisestelle gemessen und für den Selbstverbrauch des Stromproduzenten entnommen wird.

(4) ReDirect verpflichtet sich, den gesamten über die Einspeisestelle eingespeisten Strom abzunehmen und nach Maßgabe dieses Vertrags zu vergüten. Darüber hinaus wird ReDirect für Strom, der mit der Marktprämie gefördert wird, keine vermiedenen Netznutzungsentgelte gemäß den Voraussetzungen für die Marktprämie nach § 19 Abs. 2 EEG 2023 in Anspruch nehmen. Der Strom wird in einen (Unter-)Bilanzkreis gemäß § 20 Ziff. 3 EEG 2021 bilanziert.

§ 3 Anforderungen an Stromerzeugungsanlage und Messeinrichtungen

(1) Der Stromproduzent verpflichtet sich dazu, seine Stromerzeugungsanlage und die zugehörigen Messeinrichtungen mit den nach dem EEG in seiner jeweils aktuellen Fassung vorgesehenen technischen Vorgaben auszustatten. Diese sind in §§ 9, 10b, 21b Abs. (3) EEG 223 geregelt. Auf der Grundlage des EEG 2023 hat der Stromproduzent in Zukunft ein intelligentes Messsystem einzubauen, wie nachfolgend unter b. beschrieben. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat der Stromproduzent die nachfolgend unter a. beschriebenen Mess- und Steuereinrichtungen an seiner Anlage vorzuhalten:

a. aktuelle Anforderungen an die Mess- und Steuereinrichtung

  • Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Stromproduzent zum Einbau eines intelligenten Mess- systems verpflichtet ist, muss er die Anlage mit technischen Einrichtungen ausstatten,
  • mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, und über die ReDirect
  • jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen kann und
  • die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann.
  • und die Messung und Bilanzierung der gesamten Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung ermöglichen.

(2) Unter Berücksichtigung der im Netzgebiet gültigen Auflagen steht dem Stromproduzenten frei, welche Fernwirktechnik er installiert. Er ist jedoch dazu verpflichtet, die für die Realisierung der Fernsteuerung und Ist-Datenauslesung erforderliche Technik vor ihrer Installation mit ReDirect abzustimmen.

b. Verpflichtung zum Einbau eines intelligenten Messsystems  
Sofern und soweit für die jeweilige(n) Anlage(n) nach den gesetzlichen Bestimmungen die Installation eines intelligenten Messsystems mit Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nr. 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erforderlich ist, wird der Stromproduzent die Anlage auf seine Kosten mit diesen technischen Einrichtungen ausstatten, damit Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,

  • die Ist- Einspeisung abrufen können und
  • die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.

Die vorstehende Verpflichtung gilt für alle Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und für alle Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 25 Kilowatt und ohne gleichzeitigen Betrieb einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung hinter dem Netzanschluss, genügt es, wenn die Einrichtung sicherstellt, dass die Ist-Einspeisung abgerufen werden kann.  

c. Installation und Wartung der Mess- und Steuereinrichtung  
Der Stromproduzent verpflichtet sich dazu, die vorstehend benannten Mess- und Steuereinrichtungen, spätestens bis zum Zeitpunkt des Lieferbeginns (bei Fernwirktechnik von Neuanlagen: spätestens bis zum Beginn des zweitens Monats nach der Inbetriebnahme gem.
§ 3 Nr. 30 EEG 2023 an der (an den) in Ziff. 1 definierten Stromerzeugungsanlage(n) zu installieren.

Der Stromproduzent trägt die Verantwortung für die Installation und die Wartung der erforderlichen Schnittstellen und Internetanbindungen. Sämtliche Kosten, die sich durch die Erfüllung der Pflichten für die Direktvermarktung aus dem EEG für die Anlage ergeben, trägt der Stromproduzent.  

d.  Abruf der Ist-Einspeisung, Fernsteuerung der Anlage durch ReDirect, Erstzuordnung bei Neuanlagen, Einräumung der Befugnis an ReDirect

Der Stromproduzent räumt ReDirect die Befugnis ein, jederzeit
• die Ist-Einspeisung abzurufen und  
• die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine
bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

(3) Der Stromproduzent wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehenen technischen Vorgaben zur Leistung einer Zahlung an den Netzbetreiber verpflichtet (§ 52 EEG 2023).



(4) Vollmachterklärung des Anlagenbetreibers zur Direktvermarktung  
Der Stromproduzent bevollmächtigt ReDirect, die gem. § 10b EEG 2023 (oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung) erforderliche Fernsteuerbarkeit nachzuweisen und insoweit die diesbezügliche Erklärung in seinem Auftrag auszufüllen, zu unterzeichnen und gegenüber dem zuständigen Verteilnetzbetreiber abzugeben. Der Anlagebetreiber ist dazu verpflichtet, nach Anfrage eine Vollmacht zu unterzeichnen.
Bevollmächtigung Erstzuordnung: Der Stromproduzent bevollmächtigt die Firma ReDirect GmbH die Erstzuordnung für seine Neuanlage beim zuständigen Verteilnetzbetreiber zu veranlassen.  Der Anlagebetreiber ist dazu verpflichtet, nach Anfrage eine Bevollmächtigung zu unterzeichnen.

§ 4 Mitteilungspflichten des Stromproduzenten

(1) Mitteilung von Basisdaten:
Der Stromproduzent ist dazu verpflichtet, die aus der nachstehenden Übersicht ersichtlichen Basisdaten an ReDirect mitzuteilen. Sofern er die betreffenden Daten nicht bereits bei Vertragsschluss mitgeteilt hat, wird er diese Daten entweder über seinen Login-Bereich oder per E-Mail an EOC@re-portfolios.de übermitteln:

Umfang/Zeitpunkt der Mitteilungspflicht

Anlagenstandort: Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss

Marktlokation-ID: bei Bestandsanlagen (Inbetriebnahme Datum älter als vier Wochen): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss bei Neuanlagen: Mitteilung ab Erhalt vom Netzbetreiber.

Steuerbare Ressource-ID (SR-ID)*: Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt und bei Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.
Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens unverzüglich nach Mitteilung der ID des Netzbetreibers.

Technische Ressource-ID (TR-ID)*: Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt und bei Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.
Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens unverzüglich nach Mitteilung der ID des Netzbetreibers.

Anzahl der Anlagenteile: Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt.

Neigung der Anlage (bzw. der Anlagenteile): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt.

Ausrichtung der Anlage (bzw. der Anlagenteile): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt.

Nennleistung der Anlage (bzw. der Anlagenteile): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss.

Grad derEigennutzung: Bei einer Überschusseinspeisung (Einspeisung von Strom, der nicht selbst verbraucht wird) verpflichtet sich der Stromproduzent vor der ersten Vermarktungswoche den voraussichtlichen Grad der Eigennutzung mitzuteilen, um ReDirect eine Prognose zu ermöglichen.  
Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss. Mitteilungspflicht bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 100 Kilowatt.

Inbetriebnahme Datum nach § 3 Nr. 30 EEG: Das Datum der Inbetriebnahme ist derjenige Tag, an dem die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft; diese setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.  
wichtiger Hinweis: Das Datum der Inbetriebnahme der Anlage nach § 3 Nr. 30 EEG ist maßgeblich für den fristgemäßen Nachweis der Fernsteuerbarkeit (s. § 7 dieser AGB). Es darf nicht mit dem meist späteren Zeitpunkt des Netzanschlusses (sog. „technische Inbetriebnahme“) verwechselt werden.  

Mitteilungspflicht bei Vertragsbeginn, spätestens unverzüglich nach Inbetriebnahme.

Netzanschluss und Beginn der Stromeinspeisung bei Neuanlagen: Bei Neuanlagen, die erstmalig in Betrieb genommen und an das Netz angeschlossen werden, ist der Stromproduzent dazu verpflichtet, ReDirect mindestens sieben Werktage im Voraus den geplanten Termin für den Netzanschluss und den Beginn der Stromeinspeisung in Textform mitzuteilen. Über Änderungen dieses Termins ist ReDirect ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Mitteilungen sollen an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen:
EOC@re-portfolios.de

Ansprechpartner des Stromproduzenten (Nachname, Vorname Telefonnummer E-Mail-Adresse): Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss

(2) Laufende Mitteilungspflichten:  
Während der Vertragslaufzeit ist der Stromproduzent dazu verpflichtet, für das Vertragsverhältnis relevanten Daten sowie Änderungen im Bestand der Basisdaten per E-Mail an EOC@re-portfolios.de übermitteln. Der Mitteilungspflicht unterliegen insbesondere die folgenden Daten:

Daten Umfang/Zeitpunkt der Mitteilungspflicht

Änderungen der installierten Anlagenleistungen: Der Stromproduzent ist darüber hinaus verpflichtet, dauerhafte Änderungen der installierten Anlagenleistung (z.B. durch Anlagenerweiterungen) unverzüglich an ReDirect mitzuteilen. Zudem hat der Stromproduzent ReDirect unverzüglich zu informieren, sobald sich Änderungen an den Stammdaten, an den Schnittstellen zur Fernsteuerung und Ist-Datenauslesung sowie am Messkonzept ergeben.
Des Weiteren ist der Stromproduzent verpflichtet, ReDirect sämtliche bestehenden, die EEG-Anlage(n) betreffenden (behördlichen) Auflagen oder Bestimmungen, regelmäßigen Abschaltungen und Leistungsreduzierungen (z.B. im Rahmen des Naturschutzes oder Maßnahmen des Einspeisemanagements oder Redispatch der Netzbetreiber) unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für sich während der Vertragsdauer ergebenden Änderungen der bestehenden Auflagen oder Bestimmungen.

Auslaufen der EEG-Förderung: Sollte die EEG-Förderung der Erzeugungsanlage während der Vertragslaufzeit auslaufen oder der Stromproduzent seinen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf eine Zahlung gem. § 19 EEG 2023 aus anderen Gründen verlieren, so ist dies der ReDirect mindestens 3 Monate im Voraus in Textform mitzuteilen, um ReDirect die rechtzeitige Zuordnung zu einem anderen Bilanzkreis zu ermöglichen.

Bereitstellung von Daten für die Abwicklung von Redispatch-Prozessen: Weitere Mitteilungspflichten des Stromproduzenten ergeben sich im Zusammenhang mit dem Redispatch-Management gem. § 9. Die hierfür benötigten Informationen fordert ReDirect auf gesondertem Weg beim Stromproduzenten an. Der Stromproduzent ist gegenüber ReDirect zur Mitteilung der angeforderten Informationen verpflichtet, sobald ReDirect die entsprechende Information in eindeutiger Form angefragt hat und dem Stromproduzenten in zumutbarer Weise Gelegenheit verschafft hat, die Informationen zu übermitteln.

(3) Störungsmitteilungen

Der Stromproduzent hat ReDirect über alle anlagenspezifischen Besonderheiten oder sonstige den Vertragsgegenstand betreffende Umstände unaufgefordert zu informieren. Insbesondere hat er ReDirect unverzüglich aber mindestens 3 Werktage im Voraus über geplante Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Baumaßnahmen bzw. geplante Anlagenstillstandszeiten zu informieren und unverzüglich entstandene bzw. bevorstehende Anlagenausfälle oder -einschränkungen unter Angabe der prognostizierten Ausfall-/Einschränkungsdauer sowie die Beendigung der Anlagenausfälle bzw. -einschränkungen mitzuteilen. Etwaige Änderungen in Bezug auf die Dauer sind ReDirect ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Ebenso wird der Betreiber ReDirect im Falle ungeplanter Ausfälle über deren Dauer und Grund informieren.
Die Mitteilung erfolgt an die folgende Mail-Adresse: trading@re-portfolios.de

(4) Unterlässt der Stromproduzent eine der vorstehend festgelegten Mitteilungspflichten, so ist er gegenüber ReDirect zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die ReDirect infolge der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung entstehen. ReDirect ist dazu berechtigt, die Schadensersatzansprüche gegen die Vergütungsansprüche des Stromproduzenten aufzurechnen.

§ 5 Durchführung der Direktvermarktung

(1) ReDirect wird die Anmeldung der in § 2 bezeichneten Anlage(n) innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss des Vertrages und nach vollständiger Übermittlung aller vom Stromproduzenten mitzuteilenden Informationen beim Netzbetreiber einreichen und alle erforderlichen Mitteilungen fristgemäß einreichen. Vor Mitteilung der relevanten Marktlokations-ID ist ReDirect nicht dazu verpflichtet, den Direktvermarktungsprozess einzuleiten.

(2) Als gewünschten Liefertermin wird ReDirect den unter Berücksichtigung der von der Bundesnetzagentur angegebenen Anmeldefristen nächstmöglichen Termin angeben. Bei der erstmaligen Anmeldung einer Anlage zur Direktvermarktung mit Marktprämie muss die Anmeldung mindestens einen Monat vor dem gewünschten Liefertermin, der nur ein Monatserster sein kann, eingehen. Sofern der Direktvermarktungsvertrag mindestens 7 Werktage vor dem Ende des Vormonats geschlossen worden ist, wird es in der Regel möglich sein, dass die Anlage zum Monatsersten des Folgemonats angemeldet werden kann.

(3) Sobald der Netzbetreiber die Direktvermarktung bestätigt hat, wird ReDirect dem Stromproduzenten die Bestätigung weiterleiten, aus der auch der Beginn der Direktvermarktung, das Dienstleistungsentgelt und der Anlagenstandort hervorgehen.

(4) ReDirect wird den vertragsgegenständlichen Strom zu 100% dem von ihr geführten Bilanzkreis zuordnen. Die Marktprämie erhält der Stromproduzent direkt vom Netzbetreiber.

(5) Nach Ende der Vertragslaufzeit wird ReDirect den Stromproduzenten bei der Ummeldung des Bilanzkreises auf den neuen Bilanzkreisverantwortlichen unterstützen. Bis zum Wechsel in den neuen Bilanzkreis bleiben die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Direktvermarktungsvertrag bestehen.

§ 6 Bereitstellung der Messdaten an ReDirect  

Der Stromproduzent stellt ReDirect die in der Messeinrichtung zu seiner Anlage erzeugten Messdaten zur Verfügung. Zu diesem Zweck willigt der Stromproduzent gegenüber dem Betreiber der von ihm zu installierenden Messeinrichtung in die Übermittlung sämtlicher erhobener Messdaten an ReDirect ein.

§ 7 Fernsteuerbarkeit, Nachweis der Fernsteuerbarkeit, Nachweisfristen  

(1) ReDirect wird die vom Stromproduzenten gemäß § 2 Abs. 2.a. und 2.b. eingeräumte Befugnis zur Fernsteuerung der Anlage nur zur Erfüllung der regulativen Vorgabe zur bedarfsgerechten Einspeisung des Stroms nutzen.


(2) ReDirect wird die Kommunikationsverbindung zur Abrufung der Ist-Einspeisung und die Fernsteuerbarkeit der Anlage testen und ein Testprotokoll anfertigen. Der Stromproduzent wird ReDirect einen Test ermöglichen und stellt den hierfür erforderlichen Strom vergütungsfrei zur Verfügung. Darüber hinaus wird der Stromproduzent ReDirect die von ihm unterzeichnete Erklärung zur Fernsteuerbarkeit sowie den Einbaubeleg des Installateurs übermitteln. ReDirect wird die Dokumente zum Zweck des Nachweises der Fernsteuerbarkeit innerhalb von drei Werktagen an den Netzbetreiber weiterleiten.  


(3) Um einen Verlust der Marktprämie für einen verspäteten Nachweis der Fernsteuerbarkeit zu vermeiden, hat der Stromproduzent die folgenden Fristen für die Durchführung des Tests und die Übermittlung der Erklärung zur Fernsteuerbarkeit und des Einbaubelegs zu berücksichtigen: Bei Bestandsanlagen muss der Nachweis vor Beginn der Direktvermarktung  erbracht werden; bei Neuanlagen muss der Nachweis der Fernsteuerbarkeit zum Beginn des zweiten Kalendermonats, der auf die Inbetriebnahme der Anlage nach § 3 Nr. 30 EEG 2023 folgt (bitte die Hinweise in § 3 Abs. 2 dieses Vertrages beachten), erbracht werden.

§ 8 Rückwirkende Direktvermarktungs-zuordnung und Bilanzierung  

Sollte der Strom aus der Anlage des Stromproduzenten rückwirkend einer anderen Form der Direktvermarktung oder einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, ohne dass dies von ReDirect zu vertreten ist, so ist ReDirect zur Vergütung von rückwirkend bilanzierten Einspeisemengen nicht verpflichtet, In solchen Fällen kann ReDirect stattdessen einen finanziellen Ausgleich auf Basis des Ausgleichsenergiepreises (reBAP) verlangen.

§ 9 Abwicklung von Redispatch-Prozessen

(1) Redispatch-Management  
Sofern die Stromerzeugungsanlage des Produzenten über eine Nennleistung von mehr als
100 kW verfügt oder sofern die Anlage durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar ist, unterliegt sie dem energierechtlichen Regime des Redispatch-Managements aus §§ 13 ff EnWG. In diesem Fall treffen die Parteien für die Abwicklung der Redispatch-Prozesse die nachfolgend wiedergegebenen Vereinbarungen:

a.  Festlegung der Marktrollen  
ReDirect übernimmt im Rahmen des Redispatch-Managements die folgenden Marktrollen:

Lieferant  (LF): ReDirect hält die Marktrolle des Lieferanten bereits in ihrer Eigenschaft als Direktvermarkterin inne. Diese Marktrolle behält sie auch im Rahmen der Redispatch-Prozesse bei, sie ist in diesem Kontext mit bestimmten Datenlieferverpflichtungen verbunden.

Einsatzverantwortlicher (EIV): Die Rolle des EIV umfasst die Planung und Einsatzführung der Anlage (technische Ressource). Auch der EIV unterliegt bestimmten Datenlieferverpflichtungen, wie z.B. die Übermittlung der initialen Stammdaten, Änderungen von Stammdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten.

Bilanzkreisverantwortlicher (BKV): Der BKV ist verantwortlich für den energetischen und finanziellen Ausgleich von Bilanzkreisen. Auch diese Rolle hält ReDirect bereits in ihrer Eigenschaft als Direktvermarkterin inne und behält sie auch im Rahmen der Redispatch-Prozesse bei.

Betreiber einer technischen Ressource (BTR): Die Marktrolle des Betreibers einer technischen Ressource bringt ebenfalls spezifische Datenlieferverpflichtungen mit sich, insbesondere ist der BTR für die Klärung der Ausfallmenge gegenüber dem Netzbetreiber zuständig.

ReDirect verpflichtet sich dazu, sämtliche Aufgaben, die mit der Zuweisung dieser Marktrollen verbunden sind, zu erfüllen.

Der Produzent verpflichtet sich dazu, ReDirect sämtliche Daten, die gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur für die Durchführung des Redispatchmanagements benötigt werden, ReDirect unverzüglich auf deren Anforderung zur Verfügung zu stellen.

b.  Festlegung der Abrufvariante  
Als Abrufvariante wird der sog. Duldungsfall festgelegt. Im Duldungsfall ist der Stromproduzent verpflichtet, die Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers zu dulden. Eigene Anpassungsmaßnahmen an der Anlage sind nicht erforderlich.

c.  Festlegung des Bilanzierungsmodells  
Die Ermittlung und Abstimmung der Ausfallarbeit zwischen dem Netzbetreiber und dem
BTR soll im Wege des sog. Prognosemodells erfolgen.
Im Prognosemodell werden die Erzeugungsprognosen durch den Netzbetreiber erstellt. Es werden dementsprechend keine ex-ante Einspeisungs-Fahrpläne durch den EIV geliefert. Vielmehr ermittelt der Netzbetreiber die viertelstündliche Ausfallarbeit auf Basis der ihm vorliegenden Lastgangdaten. Der Netzbetreiber übermittelt die von ihm erstellte Berechnung an ReDirect in ihrer Marktrolle als Betreiber einer technischen Ressource. ReDirect wird den Produzenten umgehend über den Eingang der vom Netzbetreiber erstellte Berechnung informieren und ihm die Berechnung über das Kundenportal zur Verfügung stellen. Der Produzent erhält Gelegenheit der Berechnung des Netzbetreibers zu widersprechen und einen Gegenvorschlag einzureichen, der sodann von ReDirect an den Netzbetreiber weitergeleitet wird. Unterbleibt der Widerspruch innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Antwortfrist, wird die Berechnung des Netzbetreibers abrechnungsrelevant. ReDirect wird den Produzenten auf die Antwortfristen des Netzbetreibers und auf die Folge eines unterbliebenen Widerspruchs im Einzelfall gesondert hinweisen.  

d.  Festlegung der Abrechnungsvariante für die Ermittlung der Ausfallarbeit
Die Ausfallarbeit wird nach der Abrechnungsvariante „Pauschalverfahren“ berechnet.
Beim Pauschalverfahren wird die Anlagenleistung der letzten Viertelstunde pauschal für die Zeit der Regelung angesetzt.  

(2) Vergütung der Ausfallarbeit. Der der Ausfallarbeit zuordenbare Marktprämienanteil wird unmittelbar vom Netzbetreiber vergütet und direkt von diesem gegenüber dem Stromproduzenten abgerechnet. Darüber hinaus erhält ReDirect in ihrer Marktrolle als BTR den nicht produzierten Strom in den Bilanzkreis gutgeschrieben. Diese Strommenge wird ReDirect dem Produzenten gemäß Vergütung in §12 gutschreiben.

§ 10 Abregelung der Anlage durch ReDirect  

(1) ReDirect ist dazu berechtigt, die Einspeiseleistung der Anlage nach pflichtgemäßem Ermessen zu reduzieren. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die volle Einspeisung in das Netz aufgrund negativer Strompreise unwirtschaftlich ist oder wenn behördliche oder gesetzliche Vorgaben (mit Ausnahme von Redispatch-Maßnahmen, die Gegenstand der Regelungen in § 9 sind) dies erfordern.

(2) Sofern die Anlage über die Direktvermarktung des EEG  gefördert wird, erhält der Stromproduzent für den Zeitraum der Abregelung durch ReDirect den jeweiligen Wert des entsprechenden Stundenkontraktes der jeweiligen Lieferstunde an der Strombörse EPEX Spot SE (www.netztransparenz.de) und zusätzlich die durch die Abregelung tatsächliche entgangene Marktprämie („Abregelungspauschale“) basierend auf dem Durchschnitt der Einspeiseleistung in der Viertelstunde vor der Regelung nach Maßgabe des für die jeweilige Technologie einschlägigen pauschalen Verfahrens entsprechend dem Leitfadens zum Einspeisemanagement (Version 3.0) der Bundesnetzagentur. Der Stromproduzent übermittelt ReDirect einen Nachweis der Festpreisvergütung (Marktprämie) in Form einer aktuellen Abrechnung des Netzbetreibers; insbesondere gilt dies bei Änderungen der Festpreisvergütung (z.B. nach §§ 51 ff. EEG 2023).  

(3) Von der Vergütungspflicht für die Abregelung der Anlage durch ReDirect ausgenommen ist der nach § 7 Abs. (2) vorgenommene einmalige Test zur Erstellung des Lastgangprotokolls für den Nachweis zur Fernsteuerung.

§ 11 Haftung von ReDirect bei Nichteinhalten von Meldepflichten

Verschuldet ReDirect durch Nichteinhalten der ihr zugewiesenen Meldepflichten ein rechtzeitiges Anmelden der Anlagen beim Netzbetreiber so haftet ReDirect für den dadurch entstehenden Vergütungsausfall gegenüber dem Produzenten.  


§ 12 Einrichtungspauschale, monatliches Dienstleistungsentgelt, Vermarktungskosten, Änderungsvorbehalt, Verrechnung mit Stromvergütung  

(1.) Für ihre vorbereitenden Leistungen zur Übernahme der Stromerzeugungsanlage in die Direktvermarktung erhält ReDirect vom Stromproduzenten eine einmalige Einrichtungspauschale in Höhe von 900,00 EUR zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.


(2.) Für die laufende Vermarktung des vertragsgegenständlichen Stroms erhält ReDirect vom Stromproduzenten eine monatliche Vergütung, die sich aus einem fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelt, einem variablen Dienstleistungsentgelt und aus den variablen Vermarktungskosten wie folgt zusammensetzt:


a.  Die Höhe des fixen anlagenbezogenen Dienstleistungsentgelts richtet sich nach der installierten Leistung der Stromerzeugungsanlage wie folgt:

Installierte Leistung der Anlage:  Basispaket inkl.  100 kWp (100MWh)

Dienstleistungsentgelt (zzgl. der jeweils  geltenden Mehrwertsteuer)  195,00€ / Monat

Jedes weitere kWh: 0,01€ / kWh.

b.   Dievom Stromproduzenten anteilig zu tragenden Vermarktungskosten für dieDirektvermarktung des von ihm eingespeisten Stroms ergeben sich aus einemrechnerischen Anteil an den gesamten Vermarktungskosten, die ReDirect für dieVermarktung des von ihr im Zuge der Direktvermarktung gehandelten Stromsentstehen.

c. Die Vermarktungskosten, die anteilig vonallen Stromproduzenten zu tragen sind, setzen sich ausfolgenden Kostenfaktorenzusammen (die im Folgenden verwendeten Begriffe werden in Anlage 1“Begriffsbestimmungen” definiert):

  • Ausgleichskosten- Continous Intraday
  • Ausgleichskosten- Ausgleichsenergie
  • Rampenkosten  [MS1] 

d. Bezugsgröße für die Ermittlung desrechnerischen Anteils einer jeden Anlage an den gesamten Vermarktungskosten istdie individuelle Anlagenleistung (Anlage_Leistung), die mit einem von derErzeugungsart abhängigen Gewichtungsfaktor wie folgt multipliziert wird:  

  • PV-Gewichtungsfaktor= 1
  • Wind_An_Land-Gewichtungsfaktorfaktor= 2
  • Biogas-Gewichtungsfaktor= 1

Die installierten Leistungen aus allen Anlagen, deren Strom ReDirect im Wege der Direktvermarktung vermarktet, jeweils multipliziert mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor, ergeben in ihrer Gesamtheit den installierten Leistungspool.

𝐿𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑝𝑜𝑜𝑙= ∑ 𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒_𝐿𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔𝑖  ×  𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒_𝐺𝑒𝑤𝑖𝑐ℎ𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑓𝑎𝑘𝑡𝑜𝑟𝑖    𝑖=1

Der anlagenspezifische Anteil der vertragsgegenständlichen Stromerzeugungsanlage am gesamten Leistungspool von ReDirect drückt sich dementsprechend wie folgt aus:

𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙_𝑆𝑡𝑟𝑜𝑚𝑒𝑟𝑧𝑒𝑢𝑔𝑢𝑛𝑔𝑠𝑎𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒  = 𝐴𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒_𝐿𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔× 𝐺𝑒𝑤𝑖𝑐ℎ𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑓𝑎𝑘𝑡𝑜𝑟

e. Auf dieser Grundlage berechnet sich der vom Stromproduzenten zu tragende Anteil an den Vermarktungskosten wie folgt:  
𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙_𝑉𝑒𝑟𝑚𝑎𝑟𝑘𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛 = 𝑉𝑒𝑟𝑚𝑎𝑟𝑘𝑡𝑢𝑛𝑔𝑠𝑘𝑜𝑠𝑡𝑒𝑛× 𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙_𝑆𝑡𝑟𝑜𝑚𝑒𝑟𝑧𝑒𝑢𝑔𝑢𝑛𝑔𝑠𝑎𝑛𝑙𝑎𝑔𝑒

f. Um dem Stromproduzenten volle Transparenz über die von ihm zu tragenden Vermarktungskosten zu gewährleisten, stellt ReDirect ihm fortlaufend alle Kostenfaktoren sowie alle Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Leistungspools in geeigneter Form z.B. über sein Kundenportal zur Verfügung.  


(3.)  Das Dienstleistungsentgelt wird monatlich für den laufenden Monat berechnet. Der vom Stromproduzenten zu tragende Anteil an den Vermarktungskosten wird monatlich für den jeweiligen Vormonat nachberechnet. ReDirect ist berechtigt, das Dienstleistungsentgelt und die anteiligen Vermarktungskosten mit der Vergütung des Stromproduzenten für den gelieferten Strom zu verrechnen.


(4.)  ReDirect behält sich das Recht zur Anpassung des Dienstleistungsentgelts vor, wenn sich der Umfang der von ReDirect zu erbringenden Leistungen aufgrund von nachträglich veränderten Umständen nicht nur geringfügig erweitert. Darüber hinaus behält sich ReDirect das Recht zur Anpassung der Gewichtungsfaktoren gemäß Abs. 3b. vor, wenn dies für eine faire Verteilung der Vermarktungskosten innerhalb des Leistungspools geboten ist.  ReDirect nimmt die Änderungen jeweils im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB vor. Dem Stromproduzenten steht die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu. ReDirect teilt dem Stromproduzenten die Änderung des Entgelts mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Stromproduzenten Anlass und Umfang der Änderung des Dienstleistungsentgelts oder der Gewichtungsfaktoren in allgemein verständlicher Form mitgeteilt. Änderungen können nur zum Monatsersten erfolgen. Dem Stromproduzenten steht im Fall einer Änderung das Recht zu, diesen Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. ReDirect wird den Stromproduzenten zeitgleich mit der Information über die Änderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Vergütung des gelieferten Stroms nach EPEX Spot SE

(1) Der Stromproduzent erhält von ReDirect für die von ihm erzeugten und gelieferten Strommengen eine Vergütung pro gelieferter kWh. Die Vergütung pro gelieferter kWh entspricht dem Spotmarktpreis gemäß § 3 Nr. 42a EEG 2023. Der Spotmarktpreis ergibt sich aus dem Wert der Stundenkontrakte der jeweiligen Lieferstunde an der Strombörse EPEX Spot SE am Day Ahead Markt. Soweit für eine Lieferstunde ein negativer Strompreis gilt, so wird der in dieser Zeit gelieferte Strom entsprechend mit dem negativen Preis vergütet. Zur Vermeidung von Verlusten aus negativen Strompreisen obliegt es dem Stromproduzenten, die Einspeisung zu den entsprechenden Stunden zu unterbrechen.

(2) Maßgeblich für die Vergütung sind ausschließlich die an der relevanten Messstelle gemessenen Strommengen. Relevante Zähler für die Ermittlung der produzierten Strommengen sind nach den Bedingungen des EnWG geeichte Stromzähler am Übergangspunkt zum Netz für die öffentliche Versorgung. Etwaig vorhandene weitere Stromzähler, bspw. in den EEG-Anlagen, sind für die Abrechnung nach diesem Vertrag ohne Bedeutung.  

(3) Der Stromproduzent behält seinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber.

(4) Zusätzlich behält der Stromproduzent seinen Anspruch auf Vergütung von Ausfallarbeit gegen den Netzbetreiber infolge der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen.


(5) ReDirect wird die Vergütung unter Verrechnung des Dienstleistungsentgelts nach § 10 bis zum 25. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats, frühestens jedoch fünf Werktage, nachdem die für die Abrechnung relevanten Messwerte ReDirect zugegangen sind, an den Stromproduzenten auf das von ihm benannte Konto überweisen.

(6) Sämtliche Abrechnungen und Überweisungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die vom Netzbetreiber übermittelten Messwerte korrekt sind und von diesem nicht nachträglich berichtigt werden. Sollte ReDirect auf der Grundlage unrichtig vom Netzbetreiber mitgeteilter Messwerte abgerechnet haben, so erhält der Produzent die entsprechenden Stornierungen der betroffenen ausgestellten Gutschriften und die korrigierten Gutschriften. Die Geldflüsse erfolgen mit dem nächsten Abrechnungszeitraum.

§ 14 Vertragsdauer und Kündigung  

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats gekündigt werden.    
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • fällige Zahlungen trotz Mahnung ohne Rechtsgrund nicht innerhalb einer letzten Frist von 30 Tagen ausgeglichen werden
  • eine der Parteien ihre wesentlichen Vertragspflichten oder eine andere wesentliche Bestimmung dieses Vertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dieser Vertragsbruch trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen abgestellt wird
  • eine der Parteien liquidiert, oder über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder ein ähnlich schwerwiegendes Verfahren gegen eine der Parteien eingeleitet wird und hierdurch die Erfüllung der geschuldeten vertraglichen Pflichten unmöglich oder so wesentlich eingeschränkt wird, dass der anderen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.  


(3) Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 15 Schlussbestimmungen  

(1) Änderungen des Direktvermarktungsvertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.  


(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

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